Am Fahrradparkhaus Wunstorf stehen zur vorübergehenden Aufbewahrung Schließfächer unter den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung:
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die Schließfächer werden ausschließlich zur Hinterlegung des Eigentums des Nutzers, das dieser vorübergehend an einem sicheren Ort aufbewahrt, genutzt. Die Schließfächer dürfen nicht zur Deponierung von Waren, die von Dritten abgeholt werden, genutzt werden. Sie dürfen auch nicht als Mittel für den Warenhandel zwischen Parteien verwendet werden.
1.2 Die Schließfächer sind sachgemäß und pfleglich zu behandeln.
1.3 Den Anweisungen zur Nutzung des Schließfachs (Nutzungsbedingungen und verantwortliches Personal) ist Folge zu leisten. Der Nutzer muss sicherstellen, dass das Schließfach ordnungsgemäß verschlossen wurde, bevor er den Standort verlässt.
1.4 Beim Verschließen des Faches wählt der Nutzer einen vierstelligen Zugangs-PIN aus. Das Schließfach lässt sich nur mit diesem PIN öffnen. Aus diesem Grund ist der PIN sorgfältig zu wählen.
1.5 Das Einstellen folgender nicht abschließend aufgelisteter Gegenstände in die Schließfächer ist verboten:
- Wertsachen und Gegenstände mit einem Gesamtwert von über 500,00€, insbesondere Geld, Kreditkarten, Urkunden, Wertpapiere, Edelmetalle oder -steine, Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenstände, sowie Computer oder Smartphones;
- Schlüssel (z. B. für Fahrzeug, Wohnung) und ähnliche Gegenstände zur Öffnung von Schließeinrichtungen
- Leicht verderbliche oder übelriechende Lebensmittel/Gegenstände;
- Lebende Tiere und
- Gegenstände, die unter waffenrechtliche oder gefahrgutrechtliche Vorschriften fallen, wie feuer- oder explosionsgefährliche Gegenstände.
1.6 Ungeachtet dessen wird dem Nutzer in seinem eigenen Interesse empfohlen, Gegenstände, die für ihn persönlich von (materiellen oder ideellem) Wert sind (z. B. persönliche Fotos, Andenken an nahestehende Personen, Tagebücher) nicht in den Schließfächern aufzubewahren.
2. Nutzungsdauer und Nutzungsende
2.1 Gegenstände, außer solche im Sinne von Ziffer 1.5, dürfen an jedem Wochentag rund um die Uhr in den Schließfächern aufbewahrt werden.
2.2 Die Nutzung beginnt mit dem ordnungsgemäßen Verschließen des Schließfachs.
2.3 Die Nutzung endet mit dem Öffnen des Schließfaches. Bei Beendigung der Nutzung hat der Nutzer das Schließfach vollständig zu entleeren und von ihm verursachte Verunreinigungen zu beseitigen.
2.4 Die Nutzungsdauer ist auf 5 Tage oder 120 Stunden begrenzt. Mit Erreichen der maximalen Nutzungsdauer öffnet das Schließfach automatisch.
3. Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen (insbesondere Überschreitung der zulässigen Nutzungsdauer)
3.1 Bei unzureichender Räumung des Schließfachs oder wenn der Verdacht besteht, dass sich verbotene Gegenstände (Ziffer 1.5) im Schließfach befinden, ist die Stadt Wunstorf und von ihr beauftragte Dritte zur Öffnung des Schließfaches und Inbesitznahme der eingestellten Sachen berechtigt.
3.2 Die in Besitz genommenen Gegenstände werden kostenpflichtig verwahrt und können innerhalb von 14 Tagen gegen Zahlung einer Verwahrungsgebühr von 5 € je angefangenem Tag, beginnend mit dem Tag der Öffnung, während der Öffnungszeiten in den Betriebsgebäuden der Stadt Wunstorf abgeholt werden. Die Stadt Wunstorf ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet.
4. Verlust des Zugangs-PINs
4.1 Vergisst der Nutzer des Schließfaches den Zugangs-PIN, kann ihm das Schließfach kostenpflichtig durch die Firma BergerFM, zu erreichen über die angegebene Servicehotline, geöffnet werden. Die entstehenden Kosten werden dem Nutzer von BergerFM in Rechnung gestellt.
Voraussetzung für die Öffnung des Schließfachs ist die genaue Beschreibung des eingestellten Gepäcks durch den Nutzer im Vorfeld (z.B. Farbe und Art des Gepäckstücks) und die Unterzeichnung des anzufertigenden Entnahmeprotokolls, welches die Kontaktdaten des Nutzers (Überprüfung anhand eines Personaldokumentes) und eine Erklärung über den rechtmäßigen Besitz des eingestellten Gepäcks enthält.
5. Haftung
5.1 Die Nutzung der Schließfächer erfolgt auf eigene Gefahr.
5.2 Die Stadt Wunstorf übernimmt keine Obhut- oder Überwachungspflichten.
5.3 Für unzulässig eingestellte Gegenstände im Sinne von Ziffer 1.5 ist jede Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Region Hannover nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten verursacht werden. Diese Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Personenschäden oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.4 Der Nutzer haftet für von ihm verursachte Schäden an der Schließfachanlage.
Hannover, den 19. Oktober 2023